Satzung

Satzung

Satzung des Vereins Generationentreff LEBENSWert Bad Dürrheim e.V.
Präambel:
Aus der Idee geboren, eine Begegnungsstätte für Menschen aller Generationen zu schaffen, entstand das Projekt Generationentreff LEBENSWert in Bad Dürrheim. Diese zentrale Anlaufstelle soll Raum geben für gemeinsame Aktivitäten, Angebote bieten zur Beratung, Bildung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen. So gesehen versteht sich der Generationentreff LEBENSWert als soziale Infrastruktur vor Ort zur Unterstützung von Senioren, Familien und Kindern. LEBENSWert möchte freiwillig Engagierte aller Generationen in seine vielfältigen Angebote mit einbeziehen im Sinne eines neuen bürgerschaftlichen Miteinanders.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Generationentreff LEBENSWert Bad Dürrheim e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bad Dürrheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Schaffung und Vernetzung von Angeboten im Generationentreff LEBENSWert und sein Betrieb, insbesondere durch:
1. Förderung der Kommunikation und der Gemeinschaft von Menschen,
2. Schaffung verbesserter Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Lebensführung,
3. Förderung der Jugend- und Altenhilfe (z.B. durch zusätzliche Kinderbetreuungsangebote für Alleinerziehende in Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Einrichtungen,
4. Bündelung und Vernetzung von Beratungsangeboten (z.B. Caritas, Bürgerlotsen, Behindertenbeauftragter…),
5. Schaffung zusätzlicher Lern- und Betreuungsangebote für jüngere und ältere Menschen zur Unterstützung in allen Dingen des alltäglichen Lebens,
6. Gewinnung und Begleitung ehrenamtlich Engagierter.


§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Es ist jedoch zulässig, für die satzungsgemäßen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG eine angemessene Vergütung zu zahlen. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.

§3a Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Vorstandsmitglieder können – im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalisierten – Aufwandsentschädigung tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Beirat; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrags sowie dessen Beendigung.
(3) Bei Bedarf können darüber hinaus sonstige Vereinsämter aufgrund Beschlusses des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalisierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft er Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist in Abs. 3 genannten Rahmen ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
(5) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Zahlung eines Jahresmindestbeitrags verpflichtet und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Antrags brauchen die Gründe der Ablehnung dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. In diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag für das ganze Kalenderjahr zu entrichten.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. bei natürlichen Personen a) dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. bei juristischen Personen a) durch Erlöschen, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Eine Streichung in der Mitgliederliste kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang seine Mitgliedsbeiträge nicht mehr entrichtet hat.
(4) Aus dem Verein kann ein Mitglied dann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist eine schriftliche Anhörung des Mitgliedes durchzuführen.
(5) Über die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste und den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit absoluter Mehrheit. Die Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 


§ 6 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
(1) Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, Spenden und Erträge durch das Vereinsvermögen und sonstige Zuwendungen.
(2) Über die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Beirat.

§ 8 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern als vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten. Einzelvertretungsbefugnis eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Vorstands zur Ausübung von üblichen Bankgeschäften kann durch einstimmigen Beschluss der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erteilt werden. Die Geschäftsverteilung für die Aufgaben des Kassierers und des Schriftführers erfolgen innerhalb des vertretungsberechtigten Vorstands.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören Beisitzer an.
(3) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 5 Abs. 5 S. 1 bleibt davon unberührt. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer/Protokollanten zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Mitgliederversammlung wird über diese Änderung vom Vorstand informiert.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern des Vereins für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Vorstand einem anderen zum Einsatz eines Schadens verpflichtet, den er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt alle Geschäfte, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
2. Koordinierung der Nutzung durch die einzelnen bürgerschaftlichen Gruppierungen,
3. Entwicklung, Vernetzung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten,
4. Erstellung des Wirtschaftsplans,
5. Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
6. Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Beirats sowie Aufstellung der Tagesordnungen für diese,
7. Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern,
8. Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste und über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie soll innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres anberaumt werden. Die Einberufung obliegt dem vertretungsberechtigten Vorstand.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mind. zwei Wochen in schriftlicher Form einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sowie der Änderung des Vereinszwecks, die einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
1. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes,
2. Entgegennahme des Jahres-/Kassenberichtes,
3. Entgegennahme des geprüften Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
4. Festsetzung des Jahresmindestmitgliedsbeitrags,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks.


§ 12 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der im Generationentreff vorhandenen bürgerschaftlichen Gruppierungen bzw. Institutionen. Weitere Gruppen können aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand.

(2) Mindestens einmal im Jahr, sonst bei Bedarf, soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Die Einberufung bzw. Sitzungsleitung obliegt dem vertretungsberechtigten Vorstand
(3) Für die Einberufung und den Geschäftsgang gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beiratssitzung ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mind. einer Woche in schriftlicher Form einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.


§ 13 Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat berät und begleitet die Vorstandschaft bzw. Geschäftsführung in grundsätzlichen Fragen des Betriebs der Einrichtung.

§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer/innen für das jeweilige Geschäftsjahr.


§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle eines Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung sind sämtliche Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen an die Stadt Bad Dürrheim übertragen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß dem in § 2 niedergelegten Vereinszweck zu verwenden.


§ 16 Schiedsvereinbarung
Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzungsänderung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichts Freiburg i. B. in Kraft.

 

§18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Jedes Mitglied ist in jederzeit widerruflicher Weise damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten und Bilder über die reine Mitgliederverwaltung hinaus verarbeitet und stimmt der

 

•Speicherung

•Bearbeitung

•Verarbeitung

•Übermittlung

 

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf)

ist nicht zulässig. Jede Erklärung eines Mitglieds zu dieser datenschutzrechtlichen Einwilligung (insbesondere der Widerruf)hat in Textform zu erfolgen.

 

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

 

•Auskunft über seine gespeicherten Daten

•Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

•Sperrung seiner Daten

•Löschung seiner Daten

•Übertragbarkeit seiner Daten.

 

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen.

Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der medienunabhängigen Veröffentlichung seines Bildes und/oder Namens zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereins-zwecks bei Bedarf zu.

 

Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

 

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Daten regelt die Datenschutzordnung, die der Vorstand erlässt.


Bad Dürrheim, 09.07.2020

Die Richtigkeit der am 08.07.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung wird bestätigt:

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder:

gezeichnet:
 

Angelika Strittmatter                          

Wolfgang Götz                           

Günter Bickelhaupt